Ratgeber
Dienstrad-Leasing: Ablauf und Steuerregeln
Beim Dienstrad überlässt der Arbeitgeber Ihnen ein Fahrrad oder E-Bike, das Sie auch privat nutzen dürfen. Laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) wurden 2025 rund 0,72 Millionen Diensträder neu geleast, die Flotte umfasste rund 2,2 Millionen Räder (Pressemitteilung vom 11. März 2026). Die Steuerregeln auf dieser Seite stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), abgerufen auf gesetze-im-internet.de, und aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 (BStBl I S. 174), abgerufen im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2025 des Bundesfinanzministeriums am 27. Oktober 2026. Das ist eine allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Der Ablauf
- Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter.
- Sie wählen ein Rad bei einem Händler, der mit diesem Anbieter zusammenarbeitet.
- Der Arbeitgeber least das Rad und überlässt es Ihnen per Überlassungsvertrag.
- Die Leasingrate trägt der Arbeitgeber selbst oder er behält sie von Ihrem Bruttogehalt ein.
- Am Ende der Laufzeit geben Sie das Rad zurück. Ob ein Kauf möglich ist, regelt Ihr Vertrag.
Lassen Sie sich den Überlassungsvertrag vor der Unterschrift geben. Er regelt, was bei Kündigung, Elternzeit, langer Krankheit, Diebstahl oder Schaden passiert.
Die Steuerregeln
Entscheidend ist, wer die Rate zahlt.
| Fall | Steuerliche Folge | Quelle |
|---|---|---|
| Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn | Vorteil steuerfrei | § 3 Nr. 37 EStG |
| Gehaltsumwandlung | Steuerfreiheit greift nicht, privater Nutzungswert wird versteuert | § 8 Abs. 4 EStG, H 3.37 LStH |
| Nutzungswert bei Überlassung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 | monatlich 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer | Ländererlasse vom 9.1.2020 |
Nach § 8 Abs. 4 EStG gilt eine Leistung nur dann als zusätzlich, wenn unter anderem der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zu ihren Gunsten herabgesetzt wird. Bei einer Gehaltsumwandlung ist genau das der Fall. Die Viertelregel gilt laut Erlass, wenn der Arbeitgeber das Rad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 überlässt. Der Nutzungswert deckt laut Erlass auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab.
§ 3 Nr. 37 EStG ist nach § 52 Abs. 3 Satz 12 EStG letztmals für 2030 anzuwenden. Die Befreiung gilt nur für Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug sind. Ein S-Pedelec fällt nicht darunter, siehe E-Bike kaufen.
Vor- und Nachteile
| Mögliche Vorteile | Mögliche Nachteile |
|---|---|
| Rate verteilt die Kosten auf die Laufzeit | Bindung an Vertrag und Laufzeit, meist mehrere Jahre |
| bei Gehaltsumwandlung sinkt das Bruttogehalt, versteuert wird zusätzlich der Nutzungswert | geringeres Bruttogehalt kann sich auf Leistungen auswirken, die sich danach berechnen |
| Versicherung und Wartung oft im Paket | Händlerauswahl auf Partner des Anbieters begrenzt |
| privater Nutzungswert fällt durch die Viertelregel niedrig aus | Kauf am Ende nicht garantiert, Bedingungen je Vertrag |
Ob sich das Leasing rechnet, hängt von Rate, Gehalt, Laufzeit und Restwert ab. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einer Beispielrechnung und lassen Sie sich die Folgen für Sozialleistungen und Rente von der zuständigen Stelle erklären.
Passt Ihnen das Modell nicht, ist ein Kauf die Alternative. Hinweise dazu finden Sie unter Fahrrad kaufen. Die Rahmengröße sollte vor der Bestellung feststehen, siehe Fahrradgröße.
Häufige Fragen
Ist ein Dienstrad steuerfrei?
Nur wenn der Arbeitgeber es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlässt (§ 3 Nr. 37 EStG). Bei Gehaltsumwandlung wird der Nutzungswert versteuert.
Wie hoch ist der zu versteuernde Vorteil bei Gehaltsumwandlung?
Laut Ländererlassen vom 9. Januar 2020 monatlich 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer, bei Überlassung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031.
Gilt die Dienstrad-Regel auch für E-Bikes?
Für Pedelecs, die als Fahrrad gelten, ja. S-Pedelecs sind Kraftfahrzeuge und fallen nicht unter § 3 Nr. 37 EStG.
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