Ratgeber
Fahrradzubehör: was Pflicht ist und was sich lohnt
Manches Zubehör schreibt das Gesetz vor, anderes schützt Rad und Fahrer. Diese Seite stützt sich auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf gesetze-im-internet.de, auf das Faltblatt „Räder richtig sichern“ der Polizeilichen Kriminalprävention und auf den ADFC, jeweils abgerufen am 27. Oktober 2026. Marken nennen wir nicht.

Pflicht oder Empfehlung
| Zubehör | Pflicht? | Grundlage |
|---|---|---|
| Klingel | ja | § 64a StVZO: mindestens eine helltönende Glocke |
| Scheinwerfer und Rücklicht | ja | § 67 StVZO, bauartgenehmigt |
| Rückstrahler | ja | § 67 StVZO, vorn weiß, hinten rot, Pedale gelb, seitlich |
| Helm | nein | § 21a Abs. 2 StVO schreibt Helme nur für Krafträder und bestimmte Kraftfahrzeuge vor |
| Schloss | nein | Empfehlung der Polizei |
| Kindersitz | nur wenn Kinder mitfahren | § 21 Abs. 3 StVO |
Schloss
Die Polizei nennt stabile Ketten-, Bügel- oder Faltschlösser als besten Diebstahlschutz. Dünne Kabelschlösser und Speichenschlösser reichen laut Faltblatt nicht aus. Als Budget empfiehlt die Polizei etwa fünf bis zehn Prozent des Fahrradpreises. Verbindliche Sicherheitsklassen gibt es im Handel nicht. Die Polizei verweist auf die Liste VdS-geprüfter Schlösser, dort sind Schlösser der Klasse A+ geeignet, ein Rad an einen festen Gegenstand anzuschließen. Wie Sie richtig anschließen, steht unter Diebstahlschutz.
Helm
Für Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h enthält § 21a Abs. 2 StVO keine Helmpflicht. Schnelle Pedelecs bis 45 km/h gelten als Kraftrad, für sie gilt die Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO. Der ADFC empfiehlt trotzdem, im Verkehr einen Helm zu tragen. Er verweist auf eine Untersuchung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie von 2017, nach der es bei rund 25 Prozent aller Fahrradunfälle Kopfverletzungen gibt.
Licht
Akku- und Batterieleuchten sind nach § 67 Abs. 1 StVZO erlaubt. Abnehmbare Leuchten müssen nach § 67 Abs. 2 bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht angebracht sein. Achten Sie auf das Prüfzeichen: Laut ADFC ist es eine Wellenlinie mit dem Buchstaben K und einer fünfstelligen Zahl. Alle Details finden Sie unter Fahrrad verkehrssicher.
Taschen, Kindersitz und Anhänger
Taschen am Gepäckträger entlasten den Rücken beim Einkauf und Pendeln. Der ADFC empfiehlt schon für Kinderräder einen stabilen Gepäckträger. Wie viel Last Träger und Taschen aufnehmen dürfen, legt der Hersteller fest; beachten Sie seine Angaben.
Sollen Kinder mitfahren, gilt § 21 Abs. 3 StVO: Die fahrende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein. Kinder bis sieben Jahre dürfen auf besonderen Sitzen mitfahren, wenn eine Radverkleidung die Füße von den Speichen fernhält. Im Anhänger dürfen bis zu zwei Kinder unter sieben Jahren mitfahren. Mehr dazu unter Kinderfahrrad.
Pumpe und Werkzeug
Eine kleine Pumpe und Flickzeug helfen bei einer Panne unterwegs. Prüfen Sie, ob das Ventil Ihrer Reifen zum Pumpenkopf passt. Pumpen Sie nur bis zu dem Luftdruck, den der Reifenhersteller angibt.
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland eine Helmpflicht beim Radfahren?
Nein. § 21a Abs. 2 StVO betrifft nur Krafträder und bestimmte offene Kraftfahrzeuge. Der ADFC empfiehlt dennoch einen Helm.
Wie viel sollte ein Fahrradschloss kosten?
Die Polizei nennt als Richtwert etwa fünf bis zehn Prozent des Fahrradpreises.
Darf ich Akkuleuchten statt Dynamo nutzen?
Ja. Nach § 67 Abs. 1 StVZO sind Batterie und wiederaufladbare Energiespeicher als Energiequelle erlaubt, die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein.
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