Ratgeber

Verkehrssicheres Fahrrad: Pflichtausstattung nach StVZO

Welche Ausstattung ein Fahrrad im Straßenverkehr braucht, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Diese Seite fasst die §§ 63a, 64a, 65 und 67 StVZO sowie § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zusammen, abgerufen am 27. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Mit der Checkliste oben auf dieser Seite können Sie Ihr Rad Punkt für Punkt prüfen.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Nahaufnahme des Rücklichts an einem Fahrrad

StVZO-Check: Ist Ihr Fahrrad richtig ausgestattet?

Pflichtausstattung Fahrrad nach StVZO · fahrrad-shop123

Haken Sie an, was an Ihrem Rad vorhanden ist. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen abnehmbare Leuchten angebracht sein (§ 67 Abs. 2 StVZO).

Grundlage: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 64a, § 65 und § 67, Wortlaut abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27.10.2026. Die Liste gilt für übliche Fahrräder bis 1 m Breite; für breitere Räder, etwa Lastenräder, verlangt § 67 Abs. 2 zusätzliche Leuchten und Rückstrahler. Leuchten und Rückstrahler müssen bauartgenehmigt sein, blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind nicht erlaubt. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ihre Haken werden nicht gespeichert.

Was als Fahrrad gilt

Nach § 63a Abs. 1 StVZO ist ein Fahrrad ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der Personen darauf angetrieben wird, über Pedale oder Handkurbeln. Fahrräder dürfen laut § 63a Abs. 3 StVZO nur im Straßenverkehr betrieben werden, wenn sie der StVZO und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Herstellung entsprechen.

Pflichtausstattung im Überblick

Bauteil Vorschrift Anforderung
Klingel § 64a StVZO mindestens eine helltönende Glocke; andere Schallzeichen und Radlaufglocken sind unzulässig
Bremsen § 65 Abs. 1 StVZO zwei voneinander unabhängige Bremsen
Scheinwerfer § 67 Abs. 3 StVZO ein oder zwei weiße Scheinwerfer für Abblendlicht, nicht blendend, nicht blinkend
Rückstrahler vorn § 67 Abs. 3 StVZO mindestens ein weißer Rückstrahler
Schlussleuchte § 67 Abs. 4 StVZO mindestens eine rote Schlussleuchte, nicht blinkend
Rückstrahler hinten § 67 Abs. 4 StVZO mindestens ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“, nicht dreieckig
Pedale § 67 Abs. 5 StVZO gelbe Rückstrahler nach vorn und hinten
Seitliche Kenntlichmachung § 67 Abs. 5 StVZO weiße Reflexstreifen an Reifen, Felgen oder Speichen, weiße Speichen oder Speichenhülsen, oder je Rad mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler

Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen nach § 67 Abs. 1 StVZO bauartgenehmigt sein. Der ADFC beschreibt das Prüfzeichen als Wellenlinie mit dem Buchstaben K und einer fünfstelligen Zahl.

Licht: Akku, Steckleuchten, Anbauhöhe

  • Als Energiequelle sind nach § 67 Abs. 1 StVZO Lichtmaschine, Batterie, wiederaufladbarer Energiespeicher oder eine Kombination erlaubt.
  • Scheinwerfer, Leuchten und Energiequelle dürfen nach § 67 Abs. 2 StVZO abnehmbar sein. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie angebracht sein.
  • Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht sind nach § 67 Abs. 3 und 4 StVZO zusätzlich erlaubt, aber keine Pflicht.
  • Anbauhöhe nach § 67 Abs. 8 StVZO: Scheinwerfer und vorderer Rückstrahler 400 bis 1.200 mm, Schlussleuchte und hinterer Rückstrahler 250 bis 1.200 mm über der Fahrbahn.

Besonderheiten beim Pedelec

Ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung gilt nach § 63a Abs. 2 StVZO und § 1 Abs. 3 StVG als Fahrrad, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW, Unterstützung nimmt mit steigender Geschwindigkeit ab und endet bei 25 km/h oder wenn nicht mehr getreten wird. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist zulässig. Für solche Pedelecs gelten dieselben Ausstattungsregeln wie für Fahrräder. Fahrzeuge, die diese Grenzen überschreiten, erfasst die Regel nicht. Mehr zum Kauf lesen Sie unter E-Bike kaufen.

Wer ein Rad gebraucht kauft oder fürs Kind aussucht, findet Hinweise unter Gebraucht kaufen und Kinderfahrrad.

Häufige Fragen

Sind Blinker am Fahrrad erlaubt?

Ja. Nach § 67 Abs. 5 StVZO sind nach vorn und hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger zulässig, wenn sie nach UNECE-Regelung Nr. 50 genehmigt sind. In der Pflichtliste stehen sie nicht.

Muss das Licht tagsüber am Rad sein?

Nein. Nach § 67 Abs. 2 StVZO dürfen Leuchten abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht angebracht sein.

Reicht eine Rücktrittbremse?

Nein, allein nicht. § 65 Abs. 1 StVZO verlangt zwei voneinander unabhängige Bremsen.

Weiterlesen