Ratgeber
Fahrrad gebraucht kaufen: worauf Sie achten sollten
Beim Gebrauchtkauf zählen zwei Fragen: Ist das Rad technisch in Ordnung, und gehört es wirklich dem Verkäufer? Grundlage dieser Seite sind die „Tipps für den Gebrauchtradkauf“ des ADFC, das Faltblatt „Räder richtig sichern“ der Polizeilichen Kriminalprävention (polizei-beratung.de) sowie BGB und StGB auf gesetze-im-internet.de, jeweils abgerufen am 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Checkliste Technik laut ADFC
Der ADFC rät von Käufen ohne Probefahrt ab. Vorher und dabei lohnt ein Blick auf diese Punkte:
| Bauteil | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Lenker und Vorbau | von vorn betrachtet nicht verbogen |
| Laufräder | Vorder- und Hinterrad laufen in einer Spur |
| Rahmen und Gabel | Gebrauchsspuren sind normal, Risse und große Roststellen nicht |
| Kette | rostfrei, läuft flüssig über die Ritzel |
| Tretlager | kein Spiel, wenn Sie die Kurbeln quer zur Fahrtrichtung drücken |
| Steuerlager | Lenker dreht geschmeidig und rastet nicht ein |
| Bremsen | Räder blockieren beim Schieben mit gezogener Bremse, Griffe gehen nicht bis zum Lenker |
| Licht und Klingel | vorhanden und funktionsfähig, siehe Fahrrad verkehrssicher |
Bei der Probefahrt prüfen Sie Spurtreue, Kurvenverhalten und ob das Rad dem Inserat entspricht. Passt die Größe, zeigt die Seite Fahrradgröße.
Eigentum prüfen: Kaufbeleg und Rahmennummer
Die Polizei empfiehlt im Faltblatt „Räder richtig sichern“ diese Schritte:
- Lassen Sie sich den Kaufbeleg zeigen.
- Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag, in dem Käufer, Verkäufer und das Fahrrad beschrieben sind.
- Lassen Sie sich den Ausweis zeigen und vergleichen Sie die Daten.
- Ist das Rad codiert, erhalten Sie die Codierpapiere. Wird neu codiert, muss die alte Codiernummer im Kaufvertrag durch die neue ersetzt werden.
Die Rahmennummer finden Sie laut Polizei meist am Tretlager, am Sattelrohr oder am Steuerkopf. Vergleichen Sie sie mit dem Kaufbeleg. Notieren Sie sie nach dem Kauf, wie unter Diebstahlschutz beschrieben. Einen Musterkaufvertrag bietet der ADFC auf seiner Website zum Download an.
Vorsicht vor gestohlenen Rädern
Wer eine gestohlene Sache ankauft, um sich zu bereichern, kann sich nach § 259 StGB der Hehlerei strafbar machen. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, auch der Versuch ist strafbar. Fehlender Beleg, auffällig niedriger Preis oder ein Verkäufer, der keinen Ausweis zeigen will, sind deshalb Gründe, vom Kauf abzusehen.
Gewährleistung: privat oder vom Händler
Im Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Nach § 444 BGB hilft ein solcher Ausschluss dem Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Kaufen Sie bei einem Händler, gelten die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf. Die Verjährung darf bei gebrauchten Waren nach § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt werden, wenn Sie vorher eigens darauf hingewiesen wurden und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Mehr unter Reklamation.
Häufige Fragen
Darf ich ein Fahrrad ohne Kaufbeleg kaufen?
Verboten ist das nicht. Die Polizei rät aber, sich den Kaufbeleg zeigen zu lassen und einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
Wo steht die Rahmennummer?
Laut Polizei meist am Tretlager, am Sattelrohr oder am Steuerkopf, eingraviert oder eingeschlagen.
Habe ich beim Händler Gewährleistung auf ein gebrauchtes Rad?
Ja. Der Händler darf die Frist nach § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzen, wenn Sie vorher eigens darauf hingewiesen wurden.
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